
Reichskanzler-Amtes, betreffend die Gründung einer Centralstelle für Meereskunde und
Sturmwarnung (No. 195 der Drucksachen, Session 1873), welche in dem Berichte der
Ausschüsse des Bundesrathes für das Seewesen und für Rechnungswesen vom 12. März 1874
(Drucksache No. 38, Session 1874) seine Erledigung dahin fand, dass die genannten Ausschüsse
sich für die Errichtung eines solchen Instituts unter der Bezeichnung „deutsche Seewarte“
aussprachen und als den geeignetsten Ort für dessen Sitz Hamburg bezeichneten. Nachdem auch
im weiteren Verlaufe der Entwickelung von Seiten des Reichstages den Beschlüssen des
Bundesrathes beigetreten und die zur Organisation, Einrichtung und den Betrieb der Seewarte
und ihren Nebenstellen erforderlichen Mittel in den Etat pro 1870 aufgenommen worden waren,
erschien unter dem 9. Jan. 1875 die Kaiserliche Verordnung über die Errichtung der deutschen
Seewarte (Reichsgesetzblatt No. 2, ausgegeben am 20. Jan. 1875). Gemäss dieser allerhöchsten
Verfügung wurde das zu errichtende Institut dem Ressort der Kaiserlichen Admiralität
unterstellt.
Im Beginne des Jahres 1875 wurden zunächst die Beziehungen zu dem Institute der
Norddeutschen Seewarte dahin geregelt, dass dem Direktor desselben für das Gesammt-Inventar,
einschliesslich auch des Beobachtungsmateriales, welches in den Schiffsjournalen enthalten ist,
die Summe von 21000 Mark Kaufpreis bewilligt und ausgezahlt wurden. Die Uebernahme der
Instrumente, der Bücher, des Beobachtungsmateriales, fand in den letzten Tagen des Januar statt,
sodass das Reichsinstitut mit dem 1. Februar in den Räumen des Seemannshauses ins Leben und
in den ihm durch Kaiserliche Verordnung (dieselbe wurde in definitiver Fassung erst am 26.
Dezember 1875 gegeben) angewiesenen Geschäftskreis treten konnte. Es muss übrigens bemerkt
werden, dass die meteorologischen Beobachtungen, wie sie in systematischer Weise seit dem
Bestehen der Norddeutschen Seewarte aufgenommen worden waren, ununterbrochen über die
Periode der Uebernahme der Geschäfte von Seiten des Reichsinstituts fortgeführt wurden. Dies
liess sich dadurch ermöglichen, dass der grössere Theil des Personals, welcher bei dem früheren
Institute thätig gewesen war, übertrat und nahezu ohne Unterbrechung die ihm zufallende
Beschäftigung auch in Bezug auf die anderen Zweige, fortführen konnte.“
Ueber die Aufgabe und den Geschäftskreis der Deutschen Seewarte spricht sich die vom Chef
der Admiralität unter dem 2. December 1875 erlassene Instruktion [Hamburg (A) 2]
folgendermassen aus:
„§ 1. Die Seewarte hat die Aufgabe, die Kenntniss der Naturverhältnisse des Meeres soweit diese
für die Schifffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntniss der Witterungs-Erscheinungen an den
deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Erleichterung des Schifffahrtsverkehrs zu
verwerthen.
§ 2. Zum Geschäftskreis der Seewarte gehören:
Die Förderung der Seefahrten im Allgemeinen und die Sturmwarnung, und theilt sich deren
Bearbeitung in 4 Hauptgruppen:
1) Organisation der meteorologischen Arbeit auf See und Sammlung von Beobachtungen über
die physikalischen Verhältnisse des Meeres, soweit diese für die Schiff-
[Sp. 955/956:]
fahrt von Interesse sind, sowie über die meteorologischen Erscheinungen auf hoher See.
2) Prüfung und Berichtigung der auf Schiffen gebräuchlichen, für die Sicherheit der Fahrten und
die Zuverlässigkeit der Beobachtungen, wichtigen Instrumente, mit Ausnahme der sub 4 in
Betracht kommenden Chronometer.
Beobachtung der Erscheinungen des Erdmagnetismus auf See, Prüfung des Verhaltens der
Magnetnadel an Bord eiserner Schiffe, sowie Berichtigung der Kompasse. Ertheilung von
Weisungen für ihre zweckmässige Aufstellung an Bord der Schiffe. Anlegung einer Sammlung
der wichtigeren, auf die Physiographie und Hydrographie des Meeres, sowie auf die praktische
Navigation bezüglichen Schriften und Karten.
Unterstützung und Anregung der heimischen Schifffahrt vermittelst der aus den theoretischen
Arbeiten gewonnenen praktischen Ergebnisse, und zwar:
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